AGBs

 

Bernd Klein GmbH | Solitudestr. 5 | 73054 Eislingen

Anlage zum Mietvertrag –   § 6 All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen – Stand 01. Januar 2017
  1. Gültigkeit
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsinhalt und enthalten zusammen mit dem Individualvertrag (Seite 1 des Mietvertrags) sämtliche Abreden zwischen Vermieter und Mieter. Etwaige Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen oder Vertragsaufhebungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  1. Bevollmächtigte für Abholung/Rückgabe
Der Mieter bevollmächtigt die zur Abholung und Rückgabe des Mietfahrzeuges beauftragte Person zur Abgabe und Entgegennahme der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen einschließlich der Unterzeichnung des Zustandsberichts bei Abholung und Rückgabe des Mietfahrzeugs und der damit zusammenhängenden rechtsverbindlichen Erteilung eines Reparaturauftrages im Namen des Mieters.
  1. Mietdauer
Die Mietdauer und die Bestimmungen über eventuelle Vertragsverlängerungen ergeben sich aus den Vereinbarungen des Individualvertrags (§§ 1 – 5 des Mietvertrags).
  1. Untervermietung

Eine Untervermietung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter nicht gestattet.

  1. Kündigung – Außerordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen,

  1. wenn der Mieter länger als 10 Tage mit dem für die Abrechnungsperiode fälligen Bruttomietzins oder anderen das Mietobjekt betreffenden Forderungen in Verzug ist, oder
  2. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters entgegen den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen wesentlich verschlechtern, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder drohender außergerichtlicher oder gerichtlicher Insolvenz, oder
  3. bei vertragswidrigem Einsatz des Mietfahrzeuges, oder
  4. bei nicht bezahlter Versicherung, sofern das Fahrzeug durch den Mieter versichert ist, oder
  5. bei erheblichen sonstigen Pflichtverletzungen

und den Mietgegenstand sofort wieder in Besitz zu nehmen.

Nach erfolgter Kündigung ist das Mietfahrzeug unverzüglich auf direktem Weg auf den Betriebshof 73054 Eislingen, Solitudestr. 5, zu überstellen. Es ist ausdrücklich untersagt, nach Kündigung das Mietfahrzeug ins Ausland zu verbringen. Für den Fall, dass zwischen den Vertragsparteien mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin berechtigt ist, einen oder mehrere Verträge fristlos zu kündigen, hat die Vermieterin außerdem das Recht, darüber hinaus sämtliche weitere Verträge unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.

  1. Einsatzgebiet / Gebrauch der Mietsache

Das Mietfahrzeug darf nur in Europa genutzt werden, keinesfalls jedoch in Kriegs- und Krisengebieten. Im Falle des Verstoßes besteht kein Versicherungsschutz, dies betrifft die Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung. Eine Erweiterung des Einsatzgebietes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sollte das Mietfahrzeug im Falle des Verstoßes des Mieters gegen das vereinbarte Einsatzgebiet dort in einen Unfall verwickelt, beschädigt, zerstört, unterschlagen oder gestohlen werden, hat der Mieter, auch bei nicht schuldhaftem Verhalten, für alle Schäden und Folgeschäden aufzukommen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen oder zu Testzwecken zu nutzen. Ebenso sind Ab-, An- und Umbaumaßnahmen an dem Fahrzeug nicht gestattet. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter jederzeit den Aufenthalt des Mietfahrzeugs unverzüglich mitzuteilen und die Besichtigung des Mietfahrzeugs zu ermöglichen.

Gefahrguttransporte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters und nur mit spezieller Gefahrgutversicherung gefahren werden. Für die notwendige Gefahrgutversicherung hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen und eine Bestätigung des Versicherers dem Vermieter vorzulegen.

Bei Gefahrguttransporten hat der Mieter die einschlägigen Rechts- und Schutzvorschriften zu beachten. Jegliche Ladung ist mit geeigneten Mitteln entsprechend den einschlägigen Vorschriften vom Mieter zu sichern, um die Gefährdung und Schäden für Dritte auszuschließen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

  1. Berechtigte Fahrer

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von ihm unmittelbar beauftragten freien oder angestellten Mitarbeitern in seinem Auftrag geführt werden. Das Fahrzeug darf nur unter der Voraussetzung geführt werden, dass der Fahrzeugführer in Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Mieter verpflichtet sich, dem von ihm beauftragten Mitarbeiter die Vertragsbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat mit gesteigerter Sorgfalt darauf zu achten, dass kein Unberechtigter das Fahrzeug führt und Zugang zu diesem erhält. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

  1. Übergabe und Rückgabe

Der Mieter hat das Mietfahrzeug am jeweils vereinbarten Ort zu übernehmen und zurückzugeben.

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in verkehrssicherem und funktionstüchtigem Zustand. Dies entbindet den Mieter  jedoch nicht von seiner Pflicht, das Fahrzeug vor Inbetriebnahme auf seine Verkehrssicherheit zu überprüfen. Zusätzlich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „tägliche Sicherheitsprüfung“ durch den Mieter Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übernahme auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Der Mieter bzw. sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, an der Durchsicht des Fahrzeugs und Erstellung des schriftlichen Zustandsberichts mitzuwirken. Von dem Protokoll, das bei Übergabe und bei Rückgabe gefertigt wird, erhält der Mieter bzw. dessen Beauftragter eine Kopie.  Beanstandungen muss der Mieter unmittelbar nach Übergabe des Fahrzeuges gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Verdeckte Schäden, die erst nach Aushändigung des Rücknahmeprotokolls festgestellt werden, befreien den Mieter nicht von der Kostenübernahmepflicht für die Instandsetzung.

Wird ein vor Mietbeginn liegender Übergabetermin vereinbart, so beginnt der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten mit der Übergabe des Fahrzeuges.

Wird das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.

Sowohl der Übergabetag als auch der Rückgabetag zählen als volle Miettage.

Das Fahrzeug ist in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher, frei von Schäden und in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sein. Etwaige Schäden und Mängel des Fahrzeuges bei Rückgabe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen, ohne dass dem Mieter zuvor eine Frist unter Ablehnungsandrohung gesetzt wird.

Im Falle der Rückgabe des Fahrzeuges in nicht ordnungsgemäßem Zustand ist der Vermieter berechtigt, die Höhe der Instandsetzungskosten für beide Seiten verbindlich durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter hat den ermittelten Betrag zu erstatten.

Der Vermieter kann Ersatz der voraussichtlichen Reparatur- und Instandsetzungskosten nach Gutachten oder Reparaturkostenvoranschlag verlangen, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.  Nach-trägliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen oder das Anbringen von Beschriftungen an dem Mietfahrzeug durch den Mieter sind nicht zulässig. Nimmt der Mieter nach vorheriger Zustim-mung der Vermieterin zusätzliche Einbauten, Lackierungen oder Beschriftungen an dem Mietfahrzeug vor, ist er verpflichtet auf Verlangen des Vermieters zum Vertragsende den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Unterlässt der Mieter dies, ist der Vermieter berechtigt wie bei der Mängelbeseitigung zu verfahren. Der Mieter trägt unabhängig von Verschulden die Kosten für den Verlust von Fahrzeugschlüsseln, amtlichen Zulassungspapieren, Zollverschlussanerkenntnissen und ATP Prüfbescheinigungen. Zusätzlich zu den reinen Ersatzbeschaffungskosten ist der Mieter verpflichtet, im Einzelfall eine Verwaltungskostenpauschale von 40,00 € zzgl. ges. MWSt. an den Vermieter zu bezahlen.

  1. Behebung von Schäden

Der Vermieter hat Mängel am Mietfahrzeug, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen und die ohne Verschulden des Mieters entstanden sind, auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung des Mietfahrzeuges (siehe Punkt 18.) ergeben, z. B. Glasbruch. 

Zur Behebung der Schäden hat der Mieter das Fahrzeug unbeladen nach rechtzeitiger Voranmeldung auf seine Kosten auf den Betriebshof des Vermieters oder eine vom Vermieter zu benennende Fachwerkstatt zu bringen. Bei mehr als 24-stündiger Reparaturzeit erhält der Mieter vom Vermieter am Betriebshof 73054 Eislingen, Solitudestr. 5 ein Ersatzfahrzeug zur Überbrückung gestellt. Während der Reparaturzeit wird der Mietzins weiter geschuldet.

Nur in dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Mieter das Recht, den Mangel selbst zu beheben oder durch eine autorisierte Fachwerkstatt beheben zu lassen. Die Kostenübernahme durch den Vermieter setzt jedoch dessen vorherige schriftliche Zustimmung voraus. Es dürfen nur Reifen gegen Reifen des gleichen Typs und der gleichen Marke ersetzt werden. Bei Schäden an der Kilometeranzeige hat der Mieter dem Vermieter neben der Rechnung eine Bescheinigung der ausführenden Werkstatt über den alten Kilometerstand umgehend einzureichen.

 

  1. TÜV, AU, SP, Untersuchung der Bremsen, Wartungen

Der Mieter hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen sowie zu den vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen unentgeltlich zu erfüllen und den Vermieter insoweit freizustellen. Die Gebühren sowie die Kosten von dabei anfallenden Verschleißreparaturen werden, soweit berechtigt, vom Vermieter übernommen.

Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, sowie aller für den Straßenverkehr im In- und Ausland geltenden Gesetze, Verwaltungs- und sonstiger Vorschriften.

Der Mieter hat das Mietfahrzeug auf eigene Kosten und unter Beachtung der Herstelleranweisungen zu pflegen, dazu gehört auch Außen- und Innenreinigung. Öl, Wasserstände, sonstige Füllbehälter, Reifendrücke, Beleuchtung und Wischerblätter sind vom Mieter regelmäßig bei jedem Tankstopp zu kontrollieren. Die Pflege und Instandhaltung hat der Mieter auf eigene Kosten nach Herstelleranweisung sicherzustellen.

Sämtliche Reparaturen und Mängelbeseitigungen sowie wiederkehrende Prüfungen müssen in den vom Vermieter ausgewählten Service-Werkstätten durchgeführt werden. Eine Eigenreparatur ist untersagt bzw. muss vom Vermieter genehmigt werden.

Sollte der Mieter selbst eine Firma zur Reparatur an dem Fahrzeug beauftragen, so ist er als Auftraggeber auch verpflichtet, die Kosten hierfür zu übernehmen.

 

  1. Kfz-Steuer/ Haftpflichtversicherung

a. Versicherung durch den Vermieter:

Der Vermieter schließt auf eigenen Namen und eigene Rechnung eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme ab. Der Mieter trägt im Schadensfall, es sei denn, im Mietvertrag ist eine andere Regelung getroffen, dabei je Schadensfall einen Selbstbehalt von

€ 1.000,–bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

€ 2.500,–bei der Teilkaskoversicherung

€ 2.500,–bei der Vollkaskoversicherung bei Fahrzeugen bis zu 12 to zul. Gesamtgewicht

€ 2.500,–bei der Vollkaskoversicherung bei Fahrzeugen über 12 to zul. Gesamtgewicht und Sattelzugmaschinen

Der Selbstbehalt ist vom Mieter je Schadensfall und je Mietfahrzeug verschuldensunabhängig und ohne gesonderten Nachweis zu tragen. Je Versicherungsschaden wird eine Bearbeitungsgebühr von 75,00 € zzgl. gesetzlicher MWSt. erhoben.

Sollten durch Unfälle des Mieters die Versicherungsprämien steigen, stimmt der Mieter bei Vertragsschluss der Erhöhung des Mietzinses um die Mehrkosten der Versicherung zu.

b. Versicherung durch den Mieter:

Der Mieter schließt eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Teilkaskoversicherung und eine Vollkaskoversicherung auf eigene Rechnung ab. Der Mieter übermittelt dem Vermieter unmittelbar nach Abschluss eine Kopie des Versicherungsvertrags. Der Mieter hat für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Zahlung zu sorgen. Bei Zahlungsverzug bzw. Nichtzahlung ist das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz und daher

  1. aa) der Vermieter sofort zu unterrichten
  2. bb) das Fahrzeug sofort stillzulegen und die Schlüssel dem Vermieter zu übergeben

Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter alle rechtlichen Folgen und alle daraus entstehenden Kosten. Der Vermieter ist in diesem Fall gehalten, unverzüglich die Polizeibehörden zu benachrichtigen.

  1. Betriebsmittel

Es dürfen ausschließlich die vom jeweiligen Hersteller freigegebenen Betriebs- und Schmierstoffe sowie sonstige Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile verwendet werden.

Fahrzeuge mit Dieselmotor dürfen nur mit Dieselkraftstoff nach Herstellerangaben  betrieben werden. Ein Betrieb mit anderen Kraftstoffen, insbesondere mit Biodiesel, Rapsmethylesther und Pflanzenöl ist nicht gestattet.

Bei Fahrzeugen mit Motorumbau für Pflanzenölbetrieb ist besonders zu beachten:

a.)    die Wartungsintervalle sind gegenüber Dieselmotoren verkürzt und müssen genauestens eingehalten werden

b.)    Der Füllstand beider Kraftstofftanks ist zu beachten, der Spültank darf nicht leer werden.

Tritt während des Betriebs mit nicht zugelassenen und verbotenen Betriebs-, Schmierstoffen und Ersatzteilen, durch Nichteinhaltung von Wartungsintervallen oder durch Nichtbeachtung der speziellen Betriebsvorschriften für auf Pflanzenöl umgerüstete Motoren (z. B. leerer Spültank) ein Schaden auf, der durch verbotswidrigen Betrieb entstanden sein kann, trägt der Mieter die Beweislast, dass der Schaden nicht durch einen solchen Betrieb entstanden ist.

  1. Mietzins

Der Vermieter darf den Mietzins anpassen, wenn transportmittelbezogene Steuern neu eingeführt werden, sich vorhandene Steuern ändern oder die dafür maßgeblichen Vorschriften bzw. die Rechtsprechung sich hierzu ändern.

Sollten sich gravierende Erhöhungen der Betriebskosten des Fahrzeuges ergeben, so ist der Vermieter berechtigt, bei Mietverträgen welche sich nach § 2 in der automatischen Verlängerungsphase befinden,  den Mietzins anzupassen.

Während der vereinbarten Mindestlaufzeit (Langzeitmiete) darf der Vermieter frühestens nach Ablauf eines Jahres  die Miete in dem Verhältnis anpassen.

Im Bedarfsfall wird der Mieter schriftlich informiert.

  1. Überprüfung

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug jeden zweiten Monat dem Vermieter zu Sichtkontrolle zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist der Vermieter berechtigt evtl. entstandene Schäden an dem Fahrzeug zu beheben. (Sie auch Punkt 8, 9 und Punkt 10). Gleichzeitig ist der Vermieter berechtigt, bei stark abweichenden vereinbarten Laufleistungen (siehe § 4) eine Zwischenabrechnung vorzunehmen.

  1. Schäden

Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Bei jedem Unfall ist die Polizei zu rufen und für eine Unfallaufnahme der Polizei Sorge zu tragen. Der Fahrer ist verpflichtet, neben der polizeilichen Unfallaufnahme für eine umfangreiche Dokumentation des Unfalles einschließlich Namen und Adressen aller Unfallbeteiligten sowie Kennzeichen und Versicherungsgesellschaften der beteiligten Fahrzeuge, eine Unfallskizze, Benennung von Zeugen mit Anschrift sowie der sonstigen Beteiligten des Unfalls und der Sicherung von Beweismitteln zu sorgen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Der Mieter tritt mit Abschluss des Vertrags sämtliche versicherungsvertraglichen und sonstigen Ansprüche aus einem Unfallereignis an den Vermieter ab. Sollte der Mieter Schadenersatz oder Versicherungsleistungen für einen Schaden des Mietfahrzeuges erhalten, verpflichtet er sich, diese unverzüglich an den Vermieter weiterzuleiten.

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter bei eigenem Verschulden bzw. dem seines Erfüllungs-gehilfen bzw. dem eines unberechtigten Dritten bei Beschädigung oder Verlust des Mietfahrzeuges auf Schadenersatz, soweit sich die Versicherung auf einen Haftungsausschluss berufen kann.

Für die Dauer der vom Mieter zu vertretenden Reparaturen schuldet der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Reparaturtag den vertraglich vereinbarten Bruttomietzins pro Tag. Für den Fall des Verlustes des Mietfahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietzins bis zur vertraglich vereinbarten Vertragsbeendigung brutto zu bezahlen.

Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Obliegenheiten aus den Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverträgen des Vermieters zu erfüllen. Hinsichtlich der einzelnen Verpflichtungen wird auf das bei Vertragsschluss übergebene Informationsmaterial verwiesen.

Der Mieter haftet dem Vermieter auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, welche dem Vermieter als Versicherungsnehmer über die Eigenschaft des Mieters als Repräsentant oder über die Wissenszurechnung zugerechnet wurde, leistungsfrei ist.

  1. Straßengebühren, Maut, GEZ – Gebühren, Verkehrsstrafen

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges durch ihn anfallenden Gebühren, insbesondere Mautgebühren, die GEZ-Gebühren für das Autoradio, Bußgelder und Strafen, es sei denn, sie beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, pro Fall eine Bearbeitungsgebühr von 15.- € zzgl. ges. MWSt. zu berechnen. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis insoweit frei.

Der Mieter ist verpflichtet, gezogene Mietfahrzeuge mit grünem deutschen Kennzeichen ausschließlich mit Zugmaschinen zu betreiben, für die die Kfz-Steuer einschließlich Anhängerzuschlag entrichtet ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Folgen der Nichtbeachtung.

  1. Digitales Kontrollgerät

Bei Mietfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, ist eine Unternehmenskarte und für die jeweiligen Fahrzeugführer Fahrerkarten erforderlich. Der Mieter haftet für die Befolgung aller relevanten Vorschriften über die Gerätenutzung und die Aufzeichnung, Speicherung und Sicherung der Daten.

Der Mieter hat zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Der Mieter hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgeräts spätestens alle 3 Monate und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, jeweils beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.

  1. Übernahme und Rückgabe

Nimmt der Mieter das Mietfahrzeug bei Vertragsbeginn bzw. dem vereinbarten Bereitstellungstermin nicht ab, tritt vom Vertrag zurück, gibt das Mietfahrzeug vor Ablauf der Vertragsdauer zurück oder bei berechtigter fristloser Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz in Höhe von pauschal 30 % des Nettomietzinses für die restliche Laufzeit des Vertrages ab dem auf die Rückgabe des Mietfahrzeuges folgenden Monats zu fordern. Gleiches gilt bei Verlust des Fahrzeuges.

Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet, für den angefangenen Monat den vollen Mietzins zzgl. der Mehrwertsteuer zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, unbenommen.

Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben, wird dem Mieter unabhängig von der Dauer der Mietdauerüberschreitung eine weitere monatliche Mietgebühr zuzüglich der ges. Mwst. je angefangenen Monat in Rechnung gestellt.

  1. Zahlungsmodalitäten

Die Miete ist für die vertraglich vereinbarte Abrechnungsperiode jeweils im voraus zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung an dem auf die Fälligkeit folgenden Tag ein. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der EZB berechnet. Der Vermieter ist berechtigt, für jede Mahnung eine pauschale Gebühr in Höhe von 20,– € zzgl. ges. MWSt. zu erheben. Für Rücklastschriften und Rückschecks wird eine Gebühr von 25.– € zzgl. ges. MWSt. je Einzelfall durch den Vermieter erhoben.

Eine Minderung der Miete durch den Mieter ist grundsätzlich nicht statthaft. Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen Mietzinsansprüche des Vermieters oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten – auch aus § 369 HGB – nur berechtigt, sofern unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter bestehen.

Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadenersatz einschließlich Zinsen und Kosten, dann auf Miete und dann auf sonstige Forderungen verrechnet, und zwar jeweils zuerst auf die ältesten. Eine abweichende Leistungsbestimmung durch den Mieter wird ausgeschlossen.

  1. Kaution/Abtretung von Frachtforderungen

Die vereinbarte Kaution hat der Mieter vor Übernahme des Mietfahrzeugs an den Vermieter in bar oder durch Übergabe einer unbefristeten, auf erste Anforderung und mit Verzicht auf Einrede zahlbaren Bankbürgschaft zu erbringen. Die Kaution ist unverzinslich.

Zur Sicherung der Forderungen des Vermieters tritt der Mieter auf Anforderung des Vermieters bei Vertragsschluss seine ihm gegenüber Dritten anlässlich der Benutzung des Mietfahrzeuges entstehenden Forderungen, insbesondere aus Spediteurs- oder Frachtvergütung sowie aus berechtigter und unberechtigter Weiterüberlassung an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretungen des Mieters mit Vertragsschluss an und wird die Abtretung nur bei Zahlungsverzug um mehr als 10 Tage offen legen. Abgetretene Forderungen werden freigegeben, sofern diese die zu sichernde Forderung um mehr als 15 % übersteigen.

  1. Haftung

Der Vermieter und der Mieter sind sich darüber einig, dass der Mieter während der Vertragslaufzeit Halter des Fahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft bestehenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten.

Wichtige Information:

Der Vermieter ist verpflichtet in Folge von Maut-, Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen des gemieteten Fahrzeuges festgestellt werden, den Behörden den Mieter / Fahrer zu nennen.

Die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW´s u. a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber.

Im Fahrzeug dürfen nur so viele Personen und Gegenstände mitgenommen werden, dass beim Führen des Fahrzeuges keine Behinderungen eintreten oder das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Gegenstände, durch die das Fahrzeug beschädigt werden kann, dürfen nicht mitgenommen werden.

Für Untergang, Verlust, Beschädigung, Unterschlagung und Wertminderung der Mietsache und deren Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter auch ohne Verschulden, nicht jedoch bei Verschulden des Vermieters.

Der Mieter hat für Schäden am Fahrzeug, die er schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht hat, selbst aufzukommen. Dies gilt insbesondere auch bei Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (z. B. Beschädigungen von/durch Lampen, Bäumen, Verkehrs- oder Hinweisschildern, parkenden Lkw, Tunnel, Brücken, Einfahrten, Vordächer und Markisen) oder durch mangelnde Sorgfalt, z. B. Rangieren ohne Einweiser.

Der Mieter hat das Fahrzeug bei der Erstabholung und vor Antritt jeder Fahrt auf Eisbeschlag auf der Plane und insbesondere auf dem Dach zu prüfen und diesen immer zu entfernen. Für hieraus resultierende Schäden haftet der Vermieter nicht.

Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei durch Alkohol oder andere Rauschmittel bedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen.

Fallen Abschlepp- bzw. Bergekosten an, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, hat der Mieter diese Kosten voll zu tragen. Dies gilt auch für alle Kosten, die auf Grund einer entladenen Fahrzeugbatterie anfallen, deren Entladung der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Mietfahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Grundsätzlich ist jede Haftung des Vermieters sowie dessen Erfüllungsgehilfen für fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen, sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz berührt sind. Im Falle einer Haftungsverpflichtung des Vermieters nach obigen Voraussetzungen ist die dessen Haftung für Schäden des Mieters aus entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Mieters ausgeschlossen.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW´s bleiben hiervon unberührt.

Sofern der Mieter grob fahrlässig oder schuldhaft einen Schaden am Fahrzeug verursacht hat und es zu Mietausfällen kommt, haftet der Mieter für den Nutzungsausfall. Die Vollkaskoversicherung deckt dies nicht ab.

Betreffend aller vorstehender Schadenspauschalen steht dem Mieter der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

  1. Persönliche Daten und Datenspeicherung

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug um mehr als 10 Tagen, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch die Vermieterin an Warndateien weitergegeben werden.

  1. Änderungen/Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Vermieter hat das Recht, infolge gesetzlicher Änderungen sowie nach eigenem Ermessen diese dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderungen werden dem Mieter schriftlich bekannt gegeben.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist 73054 Eislingen/Fils. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Mieters. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages bzw. der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen nichtig, teilnichtig oder schwebend unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, die betroffene Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.